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§ 172 LBG - Verlust der Versorgungsbezüge wegen Dienstverweigerung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen § 53 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit. Eine dienstordnungsrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.