§ 172 LBG - Verlust der Versorgungsbezüge wegen Dienstverweigerung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen § 53 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.