§ 45 HSchG - Abendhauptschule und Abendrealschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Abendhauptschule ermöglicht in einem einjährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 13 Abs. 3).
(2) Die Abendrealschule ermöglicht in einem zweijährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des mittleren Abschlusses (§ 13 Abs. 4).
(3) 1In die Abendhauptschule oder Abendrealschule werden grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei Eintritt berufstätig sind oder mindestens sechs Monate berufstätig waren, die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, das 18. Lebensjahr erreicht haben und weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen. 2Bei der Aufnahme in die Abendrealschule kann an die Stelle der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht auch der erfolgreiche Abschluss des Hauptschulbildungsgangs treten.