§ 45 HSchG - Abendhauptschule und Abendrealschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Abendhauptschule ermöglicht in einem einjährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 13 Abs. 3).
(2) Die Abendrealschule ermöglicht in einem zweijährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des mittleren Abschlusses (§ 13 Abs. 4).
(3) In die Abendhauptschule oder Abendrealschule können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.