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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 48 PersVG - Durchführung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Personalversammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Teilnahme an Personalversammlungen während der Arbeitszeit hat keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Zum Ausgleich der durch die Personalversammlung ausgefallenen Arbeitszeit darf Vor- oder Nacharbeit nur bei unabweisbarem Bedürfnis angeordnet werden; sie ist nach den bestehenden Vorschriften abzugelten. § 21 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.