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§ 21 PersVG - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die sächlichen Kosten der Wahl sowie Schulungskosten für die oder den Vorsitzenden des Wahlvorstandes sowie eines der jeweils anderen Gruppe angehörigen Wahlvorstandsmitglieds trägt die Dienststelle. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand insbesondere Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teilnahme an den in den §§ 17 und 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Soweit die in Satz 2 genannten Befugnisse oder Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen, gilt dies als Arbeitsleistung. Sie ist durch Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang auszugleichen. Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen bleiben unberührt.