§ 46 SWG - Besondere Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Eigentümer und der Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch die zuständigen Behörden zu dulden.
(2) Dem Eigentümer und dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Quelle erforderlich sind.
(3) Weitere Auflagen können vorbehalten bleiben.