§ 47 SWG - Bisheriger Quellenschutz
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Bereits auf Grund bisherigen Landesrechts in einem besonderen Verfahren anerkannte Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter.