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§ 209 LBG - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhält der Polizeivollzugsbeamte neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht mehr als zwölftausend Deutsche Mark. Der Höchstbetrag erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen von Versorgungsbezügen jeweils um den Hundertsatz, um den sich die Versorgungsbezüge erhöhen, deren Berechnung ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt. Der Ausgleich verringert sich um ein Fünftel, wenn der Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinausgeschoben wird. § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Stirbt der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch vor dem darauffolgenden 30. Juni oder 31. Dezember, so gilt er für die Anwendung des Absatzes 1 als mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.