§ 54 PersVG - Jugendversammlung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung (§ 42 Abs. 1) stattfinden. Eine weitere Jugendversammlung kann bei Bedarf durchgeführt werden. Die Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus nur einem Mitglied, obliegt diesem die Leitung der Jugendversammlung. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.