§ 388 SGB III - Ernennung der Beamtinnen und Beamten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.