§ 388 SGB III - Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und ihren Stellvertretern ihre baren Auslagen. 2Der Verwaltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. 3Die Satzung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren ist.
(2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.