§ 51 PersVG - Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter, |
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21 | bis | 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern, |
51 | bis | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern, |
mehr | als | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern. |
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.