§ 40 SSpG - Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

Die Sparkassen des Saarlandes und ihre Gewährträger sind im Sparkassen- und Giroverband Saar zusammengeschlossen. Der Sparkassen- und Giroverband Saar ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist berechtigt, die Kurzbezeichnung "Sparkassenverband Saar" zu führen.