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§ 27 WOS - Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

Das Mitglied der Bordvertretung und das Ersatzmitglied sind in getrennten Wahlgängen (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen.