§ 27 WOS - Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
Das Mitglied der Bordvertretung und das Ersatzmitglied sind in getrennten Wahlgängen (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen.