§ 45 LehrBildG - Zulassung, Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist das Amt für Lehrerbildung.
(2) Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in die Gesamtwertung eingehenden Modulen voraus.
(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als nicht bestanden. Bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leitung des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.
(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergibt.