§ 10 LWG - Gewässerbett, Inseln
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Hat ein Gewässer erster Ordnung, das nicht Bundeswasserstraße ist, sich ein neues Bett geschaffen und ist das Recht zur Wiederherstellung nach § 9 erloschen, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Gewässer, das ein selbstständiges Grundstück bildet und im Eigentum der zur Gewässerunterhaltung verpflichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts steht.
(2) Tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt, oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(3) Die §§ 5 bis 8 gelten für Inseln entsprechend.