§ 89 ThürPersVG - Abweichungen für öffentliche Theater und Orchester

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.
    Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. § 88 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
  2. 2.
    § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten ist der Personalrat anzuhören.
  3. 3.
    Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung.