§ 89 ThürPersVG - Abweichungen für öffentliche Theater und Orchester
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. § 88 Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
- 2.§ 75 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 78 gelten nicht für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten ist der Personalrat anzuhören.
- 3.Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung.