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§ 5 SächsInG - EG-Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsInG -)
Amtliche Abkürzung
SächsInG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist und

  1. a)
    ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. b)
    den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens zwei Jahre lang in den dem Antrag auf Genehmigung vorausgehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie des Rates vom 21.  Dezember  1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (89/481EWG, ABl.  EG L. 19/1989, S.  16), die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, war.

(2) Diplome im Sinne von Abs.  1 Buchstabe  a) sind nur Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates im Einklang mit den dort geltenden Vorschriften ausgestellt wurden; dem gleichgestellt sind Diplome auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden hat, wenn der Inhaber rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur erworben hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Ausbildungsnachweise im Sinne von Absatz  1 Buchstabe  b) sind Unterlagen, die bestätigen, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges, überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.
Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.