§ 5 SächsIngG - EU-Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Unionsbürger ist und
- a)ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geändert worden ist, oder ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15) geändert worden ist, in einem Mitgliedstaat erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
- b)den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens in zwei von den zehn Jahren, welche dem Antrag vorausgehen, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise oder ihnen gleichgestellter Prüfungszeugnisse im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG war. Eine zweijährige Berufserfahrung ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen. Reglementiert ist eine Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchst. d a der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1 Buchst. g der Richtlinie 92/51/EWG.
(2) Diplome im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a sind nur Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates im Einklang mit den dort geltenden Vorschriften ausgestellt wurden; dem gleichgestellt sind Diplome auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in der Europäischen Union stattgefunden hat, wenn der Inhaber rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur erworben hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
(3) Ausbildungsnachweise im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b sind Unterlagen, die bestätigen, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges, überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.
Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.
(4) Unionsbürger, die ein Diplom im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a erworben haben oder die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b oder Satz 2 erfüllen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige der Schweiz, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. 2001 II S. 810) eine Gleichstellung ergibt.