§ 9 BerlHG - Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Jeder Student und jede Studentin hat das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

(2) Jedem Studenten und jeder Studentin mit Behinderung soll die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Jeder Student und jede Studentin ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beitrage zu entrichten.