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§ 44 PersVG LSA - Freistellung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die Mitglieder des Personalrates üben ihr Amt unentgeltlich aus.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes oder von Zulagen zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Personalrates zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet.

(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 700 Beschäftigtenim Umfang einer Vollzeitstelle,
701 bis 1.500 Beschäftigtenim Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1.501 und mehr Beschäftigtenim Umfang von drei Vollzeitstellen,

freigestellt. Teilfreistellungen sind zulässig. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 und 5 entsprechend.

(6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.