§ 27 KitaFöG - Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(3) § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Die Behörde kann den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestatten, ohne dass deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, sofern Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- 2.
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.