§ 28 KitaFöG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Vom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:
- 1.
38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
- a)
bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
für jeweils 4,5 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung;
- b)
bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
für jeweils 5,5 Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils 6,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 8,5 Kinder bei Halbtagsförderung.
(2) Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:
- 1.
38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
- a)
bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
für jeweils 5,25 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 7,25 Kinder bei Halbtagsförderung;
- b)
bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
für jeweils 5,25 Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils 6,25 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 8,25 Kinder bei Halbtagsförderung.
(3) Vom 1. August 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:
- 1.
38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
- a)
bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
für jeweils 4 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
für jeweils 5 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 7 Kinder bei Halbtagsförderung;
- b)
bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
für jeweils 5 Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils 6 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 8 Kinder bei Halbtagsförderung.
(4) Vom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Personalzuschläge bei 110 Kindern mit 38,5 Wochenstunden zu bemessen sind. Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Personalzuschläge bei 100 Kindern mit 38,5 Wochenstunden zu bemessen sind.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 findet § 23 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geltenden Fassung weiter Anwendung.