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§ 28 KitaFöG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) Vom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 4,5 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 5,5 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils 6,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 8,5 Kinder bei Halbtagsförderung.

(2) Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils 5,25 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 7,25 Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 5,25 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils 6,25 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 8,25 Kinder bei Halbtagsförderung.

(3) Vom 1. August 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 4 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils 5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 7 Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 5 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils 6 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 8 Kinder bei Halbtagsförderung.

(4) Vom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Personalzuschläge bei 110 Kindern mit 38,5 Wochenstunden zu bemessen sind. Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Personalzuschläge bei 100 Kindern mit 38,5 Wochenstunden zu bemessen sind.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 findet § 23 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geltenden Fassung weiter Anwendung.