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§ 69 ZVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) 1Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Wertpapieren zu bewirken. 2Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswert haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. 3Mit Wertpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerts geleistet werden.

(2) Bestätigte Reichsbankschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe des Nennbetrages geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem- Versteigerungstermin abläuft.

(3) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung

(4) Als Sicherheitsleistung kann das Vollstreckungsgericht auch die Stellung eines Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen, jedoch nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(1) Amtl. Anm.:

§ 69 Abs. 2: Eingef. durch Art. 7 G v. 14.8.1933 I 605