§ 74 ZVG - Anhörung über den Zuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.