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Anlage 5 AVwGebO NRW - Tarifstelle 5 bis 5.9.1.7

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Amtliche Abkürzung
AVwGebO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

5.
Landwirtschaft

5.1
Übergreifende Regelungen

5.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

5.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.

5.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 5 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

5.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an.

Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

5.2
Saatgut

5.2.1
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatG, in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatV

5.2.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3, 4 und 5 SaatV)

5.2.1.1.1
Anmeldung per Datenträger
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben

5.2.1.1.2
Anmeldung per Papier
Gebühr: Euro 99 je Vermehrungsvorhaben

5.2.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr

5.2.1.1.4
Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1SaatV genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 5.2.1.1.1 und 5.2.1.1.2

5.2.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung nach §§ 7, 8 und 9 SaatV

5.2.1.2.1
Getreide und Mais
Gebühr: Euro 3,40 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
Gebühr: Euro 3,90 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln

5.2.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind
Gebühr: Euro 3,30, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.4.3
Sommerstecklinge
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.5
Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 5.2.1.2.1 bis 5.2.1.2.4
Mindestgebühr: Euro 56

5.2.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123

5.2.1.3
Entscheidungen über Anträge

5.2.1.3.1
Abgabe beziehungsweise Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen nach § 3 Absatz 2 SaatV
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben

5.2.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG
Gebühr: Euro 12 je Partie

5.2.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 37 SaatV
Gebühr: Euro 13 je Partie

5.2.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatV)
Gebühr: Euro 12

5.2.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatV)
Gebühr: Euro 15

5.2.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle

5.2.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

5.2.1.4.1.1
Erstschulung
Gebühr: Euro 280 je Probenehmer beziehungsweise Feldbestandsprüfer

5.2.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers beziehungsweise Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150

5.2.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial

5.2.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatV) einschließlich Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30

5.2.1.5.2
Anerkennung von Nicht Obligatorischen Beschaffenheitsprüfungen von Partien (NOB-Partien)

5.2.1.5.2.1
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatV)
Gebühr: Euro 20 je Bescheid

5.2.1.5.2.2
Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht
Gebühr: Euro 13 je Bericht

5.2.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30 je Partie

5.2.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden
Gebühr: Euro 9,30 je Bescheid

5.2.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

5.2.1.6
Sonstige Gebühren

5.2.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: Euro 49,50

5.2.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30

5.2.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatV)
Gebühr: Euro 25

5.2.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30

5.2.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatV)
Gebühr: Euro 38 bis 123

5.2.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

5.2.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.1.6.8
Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatV)
Gebühr: Euro 19 je Prüfung

5.2.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 Hektar der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

5.2.1.7.1
einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60

5.2.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50

5.2.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat, zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50

5.2.1.8
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)

5.2.1.8.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

5.2.1.8.1.1
Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 28,10

5.2.1.8.1.2
Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.1.3
Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 52,90

5.2.1.8.2
Zuschläge Reinheitsgebühr größer 10 Prozent beziehungsweise kleiner 70 Prozent bei Saaten der Gruppe I bis III

5.2.1.8.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50

5.2.1.8.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90

5.2.1.8.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90

5.2.1.8.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 22,30 bis 168,50

5.2.1.8.3
Prüfung der Keimfähigkeit

5.2.1.8.3.1
Standardmethoden

5.2.1.8.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge

5.2.1.8.3.1.1.1
Gruppe I
Gebühr: Euro 25

5.2.1.8.3.1.1.2
Gruppe II
Gebühr: Euro 26

5.2.1.8.3.1.1.3
Gruppe III
Gebühr: Euro 27,10

5.2.1.8.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 8

5.2.1.8.3.2
Biochemische Methode

5.2.1.8.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 28,10

5.2.1.8.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 49,30

5.2.1.8.3.2.3
TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 14,60

5.2.1.8.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

5.2.1.8.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 23,10

5.2.1.8.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 36,50

5.2.1.8.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 59,40

5.2.1.8.4.4
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 82,70

5.2.1.8.4.5
Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 63,10

5.2.1.8.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 SaatV)

5.2.1.8.5.1
Prüfung der Triebkraft

5.2.1.8.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.5.1.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.5.2
Echtheitsbestimmung

5.2.1.8.5.2.1
Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 98,10

5.2.1.8.5.2.2
Echtheit Labor, Rispe, mikroskopisch
Gebühr: Euro 45,60

5.2.1.8.5.2.3
Echtheit Schwingel oder Hafer, Fluoreszenz
Gebühr: Euro 30,30

5.2.1.8.5.2.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 22

5.2.1.8.5.2.5
Mantelsaat
Gebühr: Euro 16,90

5.2.1.8.5.2.6
Bitterstoff, Lupinen
Gebühr: Euro 39,80

5.2.1.8.5.3
Prüfung des Gesundheitszustands

5.2.1.8.5.3.1
Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 38,70

5.2.1.8.5.3.2
Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 67

5.2.1.8.5.4
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

5.2.1.8.5.4.1
Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 23,10

5.2.1.8.5.4.2
Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 35

5.2.1.8.5.5
Massebestimmung

5.2.1.8.5.5.1
Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 16,90

5.2.1.8.5.5.2
Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 22

5.2.1.8.5.6
Bestimmung der Sortierung

5.2.1.8.5.6.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 14,60

5.2.1.8.5.6.2
Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 31,50

5.2.1.8.6
Saatgutmischungen

5.2.1.8.6.1
Mischungen aus Samen, die der Größe von Getreidekörnern entsprechen oder größer sind

5.2.1.8.6.1.1
Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: Euro 22

5.2.1.8.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

5.2.1.8.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.2.1.1
je Art in der Mischung

5.2.1.8.6.2.1.1.1
Gruppe I
Gebühr: Euro 24,70

5.2.1.8.6.2.1.1.2
Gruppe II
Gebühr: Euro 25,20

5.2.1.8.6.2.1.1.3
Gruppe III
Gebühr: Euro 26,50

5.2.1.8.6.3
Mischungen aus Samen, die kleiner als Getreidekörner sind

5.2.1.8.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.3.1.1
je Art der Mischung
Gebühr: Euro 17 bis 168,50

5.2.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV

5.2.2.1
Antragsannahme

5.2.2.1.1
Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 PflKartV)
Gebühr: Euro 87

5.2.2.1.2
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr

5.2.2.1.3
Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 5.2.2.1.1

5.2.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

5.2.2.2.1
Feldbestandsprüfung, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 3,30

5.2.2.2.2
Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.2.2.2.1
Mindestgebühr: Euro 56

5.2.2.2.3
Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV)
Gebühr: Euro 123 je Feldbestand

5.2.2.3
Beschaffenheitsprüfung (§ 13 PflKartV)

5.2.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV)
Gebühr: Euro 87 je Probe

5.2.2.3.2
Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

5.2.2.3.2.1
Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel
Gebühr: Euro 310 je Probe

5.2.2.3.3
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§ 18 PflKartV)
Gebühr: Euro 72 je Partie

5.2.2.3.4
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 9,70

5.2.2.4
Sonstige Gebühren

5.2.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 49,50

5.2.2.4.2
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70

5.2.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

5.2.2.4.4
Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV)
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben

5.2.2.4.5
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem SaatG, in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

5.2.3.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der SaatV, PflKartV oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatAufzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.3.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der SaatV, PflKartV oder der SaatAufzV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das SaatG und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, Anlasskontrollen nach 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4
Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 SaatV

5.2.4.1
Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4.2
Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.

5.2.4.3
Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4.4
Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.3

5.3
Pflanzengesundheit

Amtshandlungen nach dem Pflanzengesundheitsgesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflGesG

5.3.1
Forstpflanzen und deren Erzeugnisse Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt

5.3.1.1
Pflanzenbeschau

5.3.1.1.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

5.3.1.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte- und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 19,30

5.3.1.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

5.3.1.1.1.2.1
an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1

5.3.1.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1

5.3.1.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

5.3.1.1.1.4
Abgabe von Plomben
Gebühr: Euro 58,40 je 1 000 Stück

5.3.1.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50

5.3.1.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

5.3.1.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60

5.3.1.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung

5.3.1.1.2.2.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80

5.3.1.1.2.2.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 13,60

5.3.1.1.2.3
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 8,20

5.3.1.1.2.3.1
je weitere 20 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 3,10

5.3.1.1.2.4
Pflanzenpass-Etiketten

5.3.1.1.2.4.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("großer Pass")
Gebühr: Euro 26,80 pro Tausend

5.3.1.1.2.4.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 5,70 pro Tausend

5.3.1.1.2.5
Kontrollen in registrierten Betrieben

5.3.1.1.2.5.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflBeschauV 1989

5.3.1.1.2.5.1.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.2.5.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3
Dritthandel (Import und Export)

5.3.1.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

5.3.1.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

5.3.1.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

5.3.1.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.1.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen, zum Beispiel Verpackungshölzer
Gebühr: Euro 10,30

Hinweis zur Tarifstelle: 5.3.1.1.3.1.4:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.1.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.1.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2,30

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.6:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

5.3.1.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs

5.3.1.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.2.2
gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.2.3
gemäß der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen, wie Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3

5.3.1.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.2.3 bis 5.3.1.1.2.4.2

5.3.1.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung, wie zum Beispiel Holz und Getreide
Gebühr: Euro 10,30 bis 257,50

5.3.1.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80

5.3.1.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30

5.3.1.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

5.3.1.1.4.1
Dokumentenkontrolle
Gebühr: Euro 13,10 je Sendung

5.3.1.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10

5.3.1.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

5.3.1.1.4.2.1
Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je Sendung

5.3.1.1.4.2.1.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.1.2
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45

5.3.1.1.4.2.2
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung

5.3.1.1.4.2.2.1
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.2.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

5.3.1.1.4.2.3
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung

5.3.1.1.4.2.3.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.3.2
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80

5.3.1.1.4.2.4
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

5.3.1.1.4.2.4.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.4.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,80

Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1. bis 5.3.1.1.4.2.4:

Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 144 betragen.

5.3.1.1.4.2.5
Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung

5.3.1.1.4.2.5.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.5.2
pro weiteren Kubikmeter
Gebühr: Euro 0,175

5.3.1.1.4.2.6
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind
Gebühr: Euro 18 je Sendung

5.3.2
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt

5.3.2.1
Pflanzenbeschau

5.3.2.1.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

5.3.2.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte- und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

5.3.2.1.1.2.1
an Werktagen 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1

5.3.2.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1

5.3.2.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

5.3.2.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

5.3.2.1.2.1
Registrierung

5.3.2.1.2.1.1
inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 124

5.3.2.1.2.1.2
für einzelne Importe
Gebühr: Euro 50

5.3.2.1.2.2
Kontrollen in registrierten Betrieben

5.3.2.1.2.2.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Richtlinie 77/93/EWG in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Richtlinie 91/683/EWG in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung

5.3.2.1.2.2.1.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.2.2.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.2.3
Anerkennung von Anbaumaterial

5.3.2.1.2.3.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.2.3.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50

5.3.2.1.2.3.3
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50

5.3.2.1.3
Dritthandel (Import und Export)

5.3.2.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

5.3.2.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.1.2
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.1.2.1
Vorausfuhrzeugnis
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.1.3
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.2.1.3.1.4
Duplikate
Gebühr: Euro 4,50

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.4:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

5.3.2.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs

5.3.2.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.2.2
gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.2.3
gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.2.4
gemäß der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.3.5
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.3.5.1
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.6
Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 64 bis 129

5.3.2.1.3.7
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

5.3.2.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13

5.3.2.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25

5.3.2.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

5.3.2.1.4.2.1
Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse

5.3.2.1.4.2.1.1
bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.1.2
pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 1,05

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.1:

Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 247,50 betragen.

5.3.2.1.4.2.2
Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je Sendung

5.3.2.1.4.2.2.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.2.2
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65

5.3.2.1.4.2.3
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.3.1
bis zu 200 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.3.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,24

5.3.2.1.4.2.4
Samen, Gewebekulturen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.4.1
bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.4.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,27

5.3.2.1.4.2.5
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung

5.3.2.1.4.2.5.1
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.5.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27

5.3.2.1.4.2.6
Schnittblumen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.6.1
bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.6.2
pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,22

5.3.2.1.4.2.7
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung

5.3.2.1.4.2.7.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.7.2
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61

5.3.2.1.4.2.8
gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.8.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.8.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61

5.3.2.1.4.2.9
Blätter von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse, je Sendung

5.3.2.1.4.2.9.1
bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.9.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 2,61

5.3.2.1.4.2.10
Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse, je Sendung

5.3.2.1.4.2.10.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.10.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,05

5.3.2.1.4.2.11
Kartoffelknollen, je Partie

5.3.2.1.4.2.11.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 80

5.3.2.1.4.2.11.2
pro weitere 25 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 80

5.3.2.1.4.2.12
Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung

5.3.2.1.4.2.12.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.12.2
pro weiteren Kubikmetern
Gebühr: Euro 0,27

5.3.2.1.4.2.13
Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung

5.3.2.1.4.2.13.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.13.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,24

5.3.2.1.4.2.14
Getreidekörnern, je Sendung

5.3.2.1.4.2.14.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.14.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,09

5.3.2.1.4.2.15
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung
Gebühr: Euro 28

5.4
Pflanzenschutz

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchG

  3. c)

    der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchGerätV

  4. d)

    der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchAnwV 1992

  5. e)

    der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 25. November 2014 (GV.NRW. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PfSchGerKVO

  6. f)

    der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchSachkV 2013

  7. g)

    der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchMV

5.4.1
Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

5.4.1.1
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.1.1.1
Mittel für den Zierpflanzenbau

5.4.1.1.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1 390

5.4.1.1.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3 090

5.4.1.1.1.3
Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2 060

5.4.1.1.1.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.1.1.3.2

5.4.1.1.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 545

5.4.1.1.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1 648

5.4.1.1.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2 266

5.4.1.1.2
Mittel für den Forst

5.4.1.1.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 751

5.4.1.1.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 267 bis 3 060

5.4.1.1.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 560 bis 4 738

5.4.1.1.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 118 bis 5 562

5.4.1.1.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2 575

5.4.1.1.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 854 bis 4 120

5.4.1.1.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2 678

5.4.1.1.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 998 bis 2 987

5.4.1.1.3
Allgemeine Einsätze

5.4.1.1.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2 678

5.4.1.1.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 020 bis 7 519

5.4.1.1.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 025 bis 3 811

5.4.1.1.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 406 bis 3 193

5.4.1.1.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1 442

5.4.1.1.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1 545

5.4.1.1.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2 060

5.4.1.1.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

5.4.1.1.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

5.4.1.1.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig

Hinweis zu Tarifstelle 5.4.1.1.4.1:

Keine Gebührenerhebung.

5.4.1.1.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.1.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.1.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.1.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit und Sachaufwand
Gebühr: Euro 103 bis 15 450

5.4.1.1.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.2
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.1.2.1
Diagnostische Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 10,30 bis 2 575

5.4.1.3
Genehmigungen und Sachkundenachweis nach dem PflSchG

5.4.1.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen (§ 22 PflSchG)
Gebühr: Euro 25,80 bis 515

5.4.1.3.2
Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 41,20

5.4.1.3.3
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.4.1.3.4
Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 20,60

5.4.1.3.5
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte im Bereich Sachkundenachweis Pflanzenschutz (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 82,40 bis 515

5.4.1.4
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV

5.4.1.4.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, Pflanzenschutzmaschinen, Geräteteilen und Gerätemaschinenteilen
Gebühr: Euro 10,30 bis 4 160

5.4.2
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse

5.4.2.1
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.2.1.1
Mittel für den Ackerbau

5.4.2.1.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4 770

5.4.2.1.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7 490

5.4.2.1.1.3
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.1.4
Rodentizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.4

5.4.2.1.1.5
Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2 170

5.4.2.1.1.6
Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2 720

5.4.2.1.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5 690

5.4.2.1.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1 240

5.4.2.1.2
Mittel für den Gemüsebau

5.4.2.1.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 3 420

5.4.2.1.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 4 090

5.4.2.1.2.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090

5.4.2.1.2.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090

5.4.2.1.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.7

5.4.2.1.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4 450

5.4.2.1.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1 800

5.4.2.1.3
Mittel für den Obstbau

5.4.2.1.3.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 490 bis 4 830

5.4.2.1.3.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 4 090

5.4.2.1.3.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720

5.4.2.1.3.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.3.5
Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720

5.4.2.1.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5 200

5.4.2.1.3.7
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1 550

5.4.2.1.3.8
Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3 420

5.4.2.1.3.9
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720

5.4.2.1.4
Mittel für den Zierpflanzenbau

5.4.2.1.4.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 030 bis 2 360

5.4.2.1.4.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 4 090

5.4.2.1.4.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 420

5.4.2.1.4.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.4.5
Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 360

5.4.2.1.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2 250

5.4.2.1.4.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1 060 bis 4 090

5.4.2.1.5
Mittel für das Grünland

5.4.2.1.5.1
Insektizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 6 190

5.4.2.1.5.2
Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2 720

5.4.2.1.5.3
Ertragsfeststellung Gebühr: Euro 700 bis 1 240

5.4.2.1.6
Mittel für Sonderkulturen

5.4.2.1.6.1
in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4 090

5.4.2.1.6.2
in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4 950

5.4.2.1.6.3
in Champignons
Gebühr: Euro 1 610 bis 3 420

5.4.2.1.7
Mittel für den Vorratsschutz

5.4.2.1.7.1
Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720

5.4.2.1.7.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 100 bis 5 440

5.4.2.1.7.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 590

5.4.2.1.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1 370

5.4.2.1.8
Mittel für den Forst

5.4.2.1.8.1
Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 720

5.4.2.1.8.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 690 bis 5 440

5.4.2.1.8.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 2 070 bis 6 810

5.4.2.1.8.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 490 bis 9 530

5.4.2.1.8.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 590

5.4.2.1.8.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2 480 bis 6 810

5.4.2.1.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3 590

5.4.2.1.8.8
Akarizide
Gebühr: Euro 2 670 bis 3 960

5.4.2.1.9
Allgemeine Einsätze

5.4.2.1.9.1
Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4 090

5.4.2.1.9.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 13 000

5.4.2.1.9.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 6 190

5.4.2.1.9.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 930 bis 5 440

5.4.2.1.9.5
Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2 720

5.4.2.1.9.6
Herbizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 2 720

5.4.2.1.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3 420

5.4.2.1.9.8
Zusatzstoffe
Gebühr: für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

5.4.2.1.9.9
Bakterizide
Gebühr: Euro 3 530 bis 6 190

5.4.2.1.9.10
Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1 240

5.4.2.1.9.11
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach der Guten Laborpraxis, im Folgenden GLP

5.4.2.1.9.11.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34 440

5.4.2.1.9.11.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2 050 bis 34 440

5.4.2.1.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1 370 bis 35 520

5.4.2.1.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1 118

5.4.2.1.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen durch Biotests
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 416

5.4.2.1.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994

5.4.2.1.14
Vergleichsmittel, für jedes zusätzliche Mittel
Gebühr: ein Drittel der entsprechenden Gebühr

5.4.2.1.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

5.4.2.1.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig

Hinweis zu Tarifstelle 5.4.2.1.15.1:

Keine Gebührenerhebung.

5.4.2.1.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.1.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.1.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen zurück
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.1.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit- und Sachaufwand
Gebühr: Euro 76 bis 20 450

5.4.2.1.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.2
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.2.2.1
Diagnostische Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 27 bis 6 190

5.4.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dem PflSchG

5.4.2.3.1
Auskunft über Aufzeichnungen (§ 11 Absatz 3 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 500

5.4.2.3.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (§ 12 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 76 bis 1 370

5.4.2.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 620

5.4.2.3.4
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 690

5.4.2.3.5
Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG)
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.

5.4.2.3.6
Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG)
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.4.2.4
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV

5.4.2.4.1
Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen (§§ 1, 2 PflSchGerätV)
Gebühr: Euro 620 bis 6 190

5.4.2.4.1.1
Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen (§§ 3 bis 6 PflSchGerätV)
Gebühr: Euro 64 bis 620

5.4.2.4.2
Anerkennung von Kontrollbetrieben gemäß der PfSchGerKVO und § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 PflSchG
Gebühr: Euro 250 bis 620

5.4.2.4.3
Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25

5.4.2.4.4
Grundlehrgänge für Kontrollpersonal

5.4.2.4.4.1
eintägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 150

5.4.2.4.4.2
zweitägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 300

5.4.2.4.5
Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125

5.4.2.5
Amtshandlungen nach der PflSchAnwV 1992

5.4.2.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992)
Gebühr: Euro 60 bis 550

5.4.2.5.2
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern (§ 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992)
Gebühr: Euro 60 bis 550

5.4.3
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der PflSchSachkV 2013 und dem PflSchG

5.4.3.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 124

5.4.3.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 124

5.4.3.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 207

5.4.3.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach den Tarifstellen 5.4.3.1 oder 5.4.3.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 83

5.4.3.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach der Tarifstelle 5.4.3.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 124

5.4.3.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50

5.4.3.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646

5.4.3.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23

5.4.3.7
Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130

5.4.3.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.4.4
Versuchseinrichtung
Amtshandlungen nach der PflSchMV

5.4.4.1
Anerkennung einer Versuchseinrichtung (§ 8 Absatz 3 PflSchMV)
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430

5.5
Düngung

5.5.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom 28.10.2021, S. 59; L 2 vom 6.1.2022, S. 9; L 161 vom 16.6.2022, S. 121; L 266 vom 13.10.2022, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG

  4. d)

    dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüngG

  5. e)

    der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüngMProbV

  6. f)

    der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüMV

5.5.1.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.5.1.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV)

5.5.1.2.1
Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Einzelprobe

5.5.1.2.2
Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Einzelprobe

5.5.1.2.3
unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Litern
Gebühr: Euro 130 je Einzelprobe

Gebühren und Auslagen, zum Beispiel für die Durchführung von Analysen, werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

5.5.1.3
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.5.1.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

Hinweis zu Tarifstelle 5.5.1.3 Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

5.5.1.4
Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.5.2
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüV

5.5.2.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129

5.5.2.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 DüV)
Gebühr: Euro 64

5.5.2.3
Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64

5.5.2.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: je Bescheid Euro 64

5.6
Weinbau

5.6.1
Amtshandlungen nach der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinR-DVO NRW

5.6.1.1
Qualitätsprüfung (§ 20 WeinR-DVO NRW),
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50

5.7
Landwirtschaftliche Produkte und Ernährungswirtschaft

5.7.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.2
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LegRegG

5.7.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4 LegRegG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7 LegRegG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7 LegRegG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KäseV

5.7.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" (§ 11 Absatz 2 KäseV) sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 11 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ButtV

5.7.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 16 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.5
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohmilchGütV und

  2. b)

    der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.6
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80

5.7.7
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FlG, in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. FIGDV und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen

  4. d)

    dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HdlKlG, in Verbindung mit

  5. e)

    der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HdlKlSchafFlV 1993

  6. f)

    der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchwHKlV

  7. g)

    der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RindHKlV

5.7.7.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und - typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 FlG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 FlG) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 2. FIGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 2. FlGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben

5.7.7.6.1
Regelkontrollen

5.7.7.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen, wie Waage und Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.2
Anlasskontrollen

5.7.7.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.7.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen wie Waage und Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.7.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.1.1 und 5.7.7.6.1.2, Anlasskontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.2.1 und 5.7.7.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.7
Klassifizierung von Schlachtkörpern

5.7.7.7.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften

5.7.7.7.1.1
bis 5 Tiere
Gebühr: Euro 110

5.7.7.7.1.2 6 bis 10 Tiere
Gebühr: Euro 150

5.7.7.7.1.3
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20

5.7.8
Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AgrarOLkG

  2. b)

    der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AgrarOLkV

5.7.8.1
Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 4 AgrarOLkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.8.2
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 4, 27 AgrarOLkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.8.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 27 AgrarOLkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.8.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.9
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom 23.4.2018, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GFlFleischV

5.7.9.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.9.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.9.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.9.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.10
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.10.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.10.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.10.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.10.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1; L 70 vom 11.3.2014, S. 37; L 131 vom 5.5.2022, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.11.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.11.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSpG

  4. d)

    dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkenG

  5. e)

    der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KtrStZulVO

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 5.7.12.1, 5.7.12.2 und 5.7.12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

5.7.12.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.12.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.12.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.8
Ökolandbau

5.8.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

  5. e)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung

  6. f)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2; L 267 vom 14.8.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

  7. g)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

  8. h)

    dem Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖLG

5.8.1.1
Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.2
Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.3
Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.4
Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.5
Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.6
Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.7
Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.8
Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.9
Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.10
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 5.8.1.5 festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.11
Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.12
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.13
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier
Mindestgebühr: Euro 50

5.8.1.14
Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.16
Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.16.1
Im Falle von Enthornungen

5.8.1.16.1.1
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50

5.8.1.16.1.2
sonstige Fälle
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

5.8.1.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.18
Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.19
Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.20
Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.21
Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien, sogenannte Audits (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.9
Tierzucht

5.9.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2016/1012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierZG

  3. c)

    dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BQFG

  4. d)

    der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierZDV

5.9.1.1
Zuchtverband, Zuchtunternehmen

5.9.1.1.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (§ 4 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430

5.9.1.1.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung (§§ 4, 7 TierZG)
Gebühr: Euro 370 bis 3 715

5.9.1.1.3
Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms (§ 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

5.9.1.1.4
Entscheidung über Änderungsmitteilungen (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

5.9.1.1.5
Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.1.6
Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.2
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr: Euro 62 bis 197

5.9.1.3
Besamungsstationen

5.9.1.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650

5.9.1.3.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 620 bis 2 480

5.9.1.3.3
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.4
Embryo-Entnahmeeinheit

5.9.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 940 bis 2 480

5.9.1.4.2
Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 310 bis 1 120

5.9.1.4.3Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.5
Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)
Gebühr: Euro 76 bis 3 715

5.9.1.6
Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr: Euro 310 bis 930

5.9.1.7
Abschlussprüfung

5.9.1.7.1
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 27 TierZDV)
Gebühr: Euro 197

5.9.1.7.2
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)
Gebühr: Euro 62

5.9.1.7.3
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 33 TierZDV)
Gebühr: Euro 197

5.9.1.7.4
Ausstellung einer Bestätigung bei Verlust der Originalbescheinigung oder des Originalzeugnisses
Gebühr: Euro 37

Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.