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  • ab 15.07.2009 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 ThürVVO - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Amtliche Abkürzung
ThürKapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

(zu § 41)

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte nach § 48 Abs. 2 und 3 berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.




I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 44 Abs. 2. Es ist:

thnn_398_01

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen (E), gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

thnn_398_02

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot:

thnn_398_03



II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt. Es ist:

thnn_398_04

Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach:

thnn_398_05



III. Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 46 Abs. 2)
CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 48 Abs. 4)
CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 48 Abs. 4)
thnn_398_06
Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E:Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 46)
hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L:Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 45)
rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 2)
S:Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
Sb: um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
Zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 47)