§ 47 ThürVVO - Anteilquote
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium Vorgaben gemacht werden.