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  • ab 15.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 47 ThürVVO - Anteilquote

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Amtliche Abkürzung
ThürKapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium Vorgaben gemacht werden.