§ 27 BerlHG - Fernstudium, Auslandsstudium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechenden Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss, bei staatlichen Prüfungen das Prüfungsamt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.