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  • ab 01.01.1966 (aktuelle Fassung)

§ 116 UrhG - Originale von Werken

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht

  1. 1.
    in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
  2. 2.
    zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

2§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.