§ 33g SOG M-V - Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 durch technische Mittel Telekommunikationsverbindungen unterbrechen oder verhindern. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Telekommunikationsverbindungen Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) unvermeidbar unterbrochen oder verhindert werden.
(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrechen oder verhindern, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme nach Absatz 1 auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Für die Anordnung gilt § 33d Absatz 4 entsprechend.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
- 2.
soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Rufnummer oder andere Kennung zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
- 3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts,
- 4.
im Fall des Absatzes 2 die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen oder verhindert werden sollen,
- 5.
der Sachverhalt sowie
- 6.
eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
- 1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
- 2.
soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Rufnummer oder andere Kennung zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
- 3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts,
- 4.
im Fall des Absatzes 2 die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen oder verhindert werden sollen sowie
- 5.
die Gründe.
§ 33d Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(6) Die Polizei kann aufgrund der Anordnung nach Absatz 1 oder 2 auch von Anbietern von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes verlangen, dass diese die Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen vornehmen, soweit das Telekommunikationsgesetz oder hierzu erlassene Bestimmungen dem Verlangen nicht entgegenstehen. Für eine Entschädigung der Anbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.