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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 31a SOG M-V - Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

(1) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität von hilflosen Personen oder Toten deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen vermisster Personen abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. 1.

    hilflosen Personen oder Toten Körperzellen entnommen werden,

  2. 2.

    Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial vermisster Personen genommen werden und

  3. 3.

    die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einem Dateisystem gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde. Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    soweit wie möglich eine Beschreibung zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    Art und Umfang der Maßnahme,

  3. 3.

    der Sachverhalt,

  4. 4.

    eine Begründung.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    soweit wie möglich eine Beschreibung zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    Art und Umfang der Maßnahme,

  3. 3.

    die Gründe.

Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.