§ 31a SOG M-V - Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität von hilflosen Personen oder Toten deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen vermisster Personen abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen
- 1.
hilflosen Personen oder Toten Körperzellen entnommen werden,
- 2.
Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial vermisster Personen genommen werden und
- 3.
die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.
Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einem Dateisystem gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
(2) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
soweit wie möglich eine Beschreibung zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
- 2.
Art und Umfang der Maßnahme,
- 3.
der Sachverhalt,
- 4.
eine Begründung.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
- 1.
soweit wie möglich eine Beschreibung zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
- 2.
Art und Umfang der Maßnahme,
- 3.
die Gründe.
Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.