§ 26 FwG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- FwG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a)als Verantwortlicher eine Veranstaltung oder Maßnahme ohne die verlangte oder angeordnete Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchführt (§ 7 Absatz 1),
- b)als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr seine Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen, seine Gehorsamspflicht oder seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen anzunehmen (§ 11 Absatz 2),
- c)als Betriebsleiter eine Änderung der betrieblichen Verhältnisse, die sich auf die Werkfeuerwehr auswirkt, nicht mitteilt (§ 19 Absatz 4),
- d)ein Schadenfeuer oder einen Not- oder Unglücksfall nicht anzeigt oder eine Gefahrenmeldung nicht übermittelt (§ 24).
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr missbräuchlich veranlasst.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.