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§ 24 FwG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz
Redaktionelle Abkürzung
FwG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-1

(1) Wer ein Schadenfeuer, einen Not- oder Unglücksfall bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht ohne Hilfe von Feuerwehr oder Polizei beseitigt werden kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle benachrichtigt worden ist.