§ 384 SGB III - Geschäftsführung der Regionaldirektionen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.