§ 384 SGB III - Beschlußfassung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. 3Hierauf ist in der Ladung zu der nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Die Selbstverwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(3) 1In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind für die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend.