Versionsverlauf


§ 97 GOLT - Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Vollversammlung der Genehmigung des Präsidenten, die dieser zu Beginn der jeweiligen Sitzung dem Plenum bekannt gibt. Soweit gegen die Genehmigung Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Vollversammlung. Die Genehmigung des Präsidenten gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalisten von der Pressetribüne, dem Studio des Bayerischen Rundfunks oder anderen Presseräumen des Bayerischen Landtags aus angefertigt werden.