§ 8 VS VOB/A - Vergabeunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus
- 1.
dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und
- 2.
den Vertragsunterlagen (Absatz 3 und die §§ 7 VS bis 7c VS, § 8a VS Absatz 1 bis 3).
(2)
- 1.
Das Anschreiben muss die Informationen nach Vorgabe der Spalte 18 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.
- 2.
In den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.
- 3.
Hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben:
- a)
ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,
- b)
die Mindestanforderungen für Nebenangebote.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
- 4.
Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.
- 5.
Der Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne von § 16a VS Absatz 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.
- 6.
Auftraggeber, die ständig Bauaufträge vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.
(3) Bei der Vergabe von Verschlusssachenaufträgen und Aufträgen, die Anforderungen an die Versorgungssicherheit beinhalten, benennt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen entsprechend der jeweiligen Sicherheitsstufe zu gewährleisten bzw. um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.