§ 3 BbgMinG - Inkompatibilität, Abführungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen weiterhin gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Landtag kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten und Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Dem Aufsichtsrat, dem Vorstand, dem Verwaltungs- oder Beirat oder einem vergleichbaren Organ eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur angehören, wenn die Mitgliedschaft in diesen Organen im besonderen Interesse des Landes liegt. Über das Vorliegen eines besonderen Interesses entscheidet der Landtag. Ein besonderes Interesse liegt insbesondere vor
- 1.bei Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Landes durch seine alleinige oder gemeinschaftlich mit dem Bund, anderen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bestehende Mehrheit am Grundkapital oder durch das Stimmrecht oder in sonstiger Weise sichergestellt ist oder
- 2.wenn die Bedeutung der Gesellschaft für das Land eine Mitgliedschaft geboten erscheinen lässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 haben die Mitglieder der Landesregierung die dafür gewährten Vergütungen insoweit an das Land abzuführen, als sie den Höchstbetrag eines monatlichen Amtsgehalts im Jahr übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung einem der in Absatz 2 genannten Organe angehört oder ein sonstiger Zusammenhang zwischen seiner Zugehörigkeit zu solchen Organen und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht.
(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Brandenburg Anspruch auf Freistellung, es sei denn, dass es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.