§ 5b BbgMinG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.