§ 94 SBauVO - Bauteile
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
(3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Raumabschließende Bauteile müssen bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein
- 1.
Geschossdecken,
- 2.
Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und
- 3.
Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.
Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein
- 1.
Wände von Installationsschächten,
- 2.
Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
- 3.
Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
- 4.
Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und
- 5.
Wände offener Gänge.
(7) Raumabschließend feuerhemmend müssen sein
- 1.
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
- 2.
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
- 3.
Wände notwendiger Flure,
- 4.
durchgehende Systemböden und
- 5.
durchgehende Unterdecken.
Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
(8) Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für
- 1.
Fensterprofile,
- 2.
Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,
- 3.
Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und
- 4.
Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.