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  • ab 05.11.1983 (aktuelle Fassung)

§ 80 KWO - Ergebnis der Stichwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Wahlausschuss stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
  5. 5.
    den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
  6. 6.
    bei gleicher Stimmenzahl, dass ein Losentscheid durchzuführen ist und den durch Losentscheid bestimmten Bewerber.

(3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.