§ 18 VVG - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-3
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch Ankreuzen eines der beiden für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreise oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er dem Entwurf der Verfassung zustimmt oder nicht, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft.