§ 24 WOSprAuG - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- WOSprAuG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11-1
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
- 1.den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
- 2.die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
- 3.den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.