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§ 81 KWO - Nachholungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Ist ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass die Wahl nachgeholt wird. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl setzt für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats die Aufsichtsbehörde und für die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinderat fest.

(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe sind entsprechend § 90 Abs. 2 zu vernichten.

(3) Die Nachholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.