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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 176 EGStGB - Gesetz über den Hufbeschlag

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

§ 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 3) erhält folgende Fassung:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."