§ 7 LRKG M-VTagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-3
(1) Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 39 Deutsche Mark.
(2) Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise
- a)von mindestens 8 Stunden 10 Deutsche Mark,
- b)von mindestens 14 Stunden 20 Deutsche Mark.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet.
(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr angetreten und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
(4) Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird das Tagegeld für ein Frühstück um neun Deutsche Mark, für ein Mittag- bzw. Abendessen um je 13 Deutsche Mark gekürzt; dabei darf die Summe der Kürzungsbeträge die Höhe des Tagegeldanspruchs nicht übersteigen. Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.