§ 5 APOGV - Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Dauer und Gliederung der Ausbildung richten sich nach Ziffer III der als Anlage beigefügten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber (Verwaltungsvereinbarung) vom 25. März 1996, geändert durch Verwaltungsvereinbarung vom 11. September 2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber findet nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.
(3) Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.
(4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.